Stichwortverzeichnis / Wissenswertes

Nobilitas – DER Ansprechpartner in Sachen private Krankenversicherung
Stichwortverzeichnis / Wissenswertes

Allgemeiner Beitragssatz

Seit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 gilt ein einheitlicher Beitragssatz, der für alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland verbindlich ist. Zum 01.01.2022 bleibt der Beitragssatz unverändert bei 14,6 % und ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit jeweils 7,3 % anteilig zu zahlen. Allerdings steht es den gesetzlichen Krankenkassen frei, Zusatzbeiträge zu erheben. Bisher musste das Kassenmitglied den Zusatzbeitrag alleine tragen. Seit 01.01.2019 wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, sodass beide denselben prozentualen Anteil zahlen. Der einheitliche Beitragssatz gliedert sich in einen allgemeinen und einen ermäßigten Beitragssatz. Die Unterscheidung liegt darin, dass der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) für Arbeitnehmer gilt, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, während der ermäßigte Beitragssatz (14 %) für Arbeitnehmer gilt, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

In abgekürzter Form nennt man Sie AVB. Sie bestehen bei den meisten Versicherer aus drei Teilen. Der erste Teil beinhaltet die Musterbedingungen des PKV-Verbandes, der zweite Teil die Ergänzungen und Besserstellungen des jeweiligen Versicherers und der dritte Teil die jeweiligen Tarife.

Alterungsrückstellung

Mit den Alterungsrückstellungen wird eine Vorsorge für das Alter getroffen. Normalerweise sind die Gesundheitskosten in jungen Jahren recht gering. Dennoch zahlt ein junger Versicherter mehr, als es eigentlich zur Deckung seiner Gesundheitskosten bedarf. Die so erzielten Überschüsse werden zinsbringend angelegt und den Alterungsrückstellungen zugeführt. Ziel ist, die Prämie des Versicherten möglichst stabil zu halten. Reichen die monatlichen Beiträge nicht mehr aus, um die Leistungen zu finanzieren, wird begonnen, die Altersrückstellungen abzubauen.

Arbeitgeberanteil

In einem Beschäftigungsverhältnis ist der Arbeitgeberanteil der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu tragen ist. Vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 hatten die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben, der vom Arbeitnehmer alleine zu leisten war. Seit dem 01.01.2019 hingegen wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag paritätisch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2015 14,6%. Davon entfallen jeweils 7,3 % auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil zählt zu den Lohnnebenkosten. Er ist somit kein Teil des Bruttoarbeitsentgelts.

Arbeitgeberzuschuss

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze in der privaten Krankenversicherung oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Der Arbeitgeberzuschuss für das Jahr 2022 beträgt für die private Krankenversicherung maximal 384,58 Euro (mit Anspruch auf Krankengeld).

Der Arbeitgeberzuschuss für das Jahr 2022 beträgt für die Pflege-Pflichtversicherung höchstens 73,77 Euro (Ausnahme Sachsen. Hier beträgt der Arbeitgeberzuschuss höchstens 49,58 Euro).

Für beide gilt, dass höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrages gezahlt wird.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe der Bruttoverdienst eines Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Der Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist nicht beitragspflichtig.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres von der Bundesregierung festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2022 monatlich 4.837,50 Euro (58.050 Euro jährlich).

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist im § 8 des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch (SGB V) geregelt.

Folgender Personenkreis kann sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen:

  • Beschäftige, die wegen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze (wieder) versicherungspflichtig werden.
  • Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (früher:Erziehungsurlaub). Die Befreiung ersteckt sich nur auf die Elternzeit.
  • Wechsel von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung. Dabei muss die Arbeitszeit um die Hälfte oder weniger als die Hälfte einer vergleichbaren Vollbeschäftigung reduziert werden und nur, wenn der Beschäftigte mindestens 5 Jahre wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sein.
  • Im Anschluss an einer Elternzeit bzw. Pflegezeit wird eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, wenn die Arbeitsentgeltgrenze bei einer Vollzeitbeschäftigung überschritten würde. Auch hier darf die Arbeitszeit nur auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte reduziert werden und seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheit vorliegen (Elternzeit/Pflegezeit wird angrechnet).
  • Versicherte, die durch den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren. Voraussetzung hierfür ist, dass das private Krankenversicherungsunternehmen Vertragsleistungen vorsieht, die Art und dem Umfang nach den Leistungen nach SGB V entsprechen (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung).
  • Studenten können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, sofern Sie dies mit der Einschreibung beantragen. Eine spätere Befreiung ist nicht mehr möglich. Ausnahme hiervon sind Studenten, die noch als Kind familienversichert sind. Nach Ende der Familienversicherung kann dann ein Befreiungsantrag gestellt werden.
  • Rentner bzw. Rentenantragsteller können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der er zuletzt versichert war (bei der Meldung zur KVdRKrankenversicherung der Rentner – kann dies gleich mitbeantragt werden).

Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist gemäß  

§ 8 Absatz 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der der Versicherte zurzeit versichert ist oder zuletzt versichert war. Diese Befreiung gilt rückwirkend. Sollte jedoch bereits Leistungen bezogen worden sein, dann gilt die Befreiung mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Versicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren privat krankenversichert waren, sind versicherungsfrei und daher nicht mehr krankenversicherungs-pflichtig. Sie müssen sich nicht mehr befreien lassen (gilt seit dem 01.07.2000).

Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner

Renter erhalten einen Zuschuss zu ihrer privaten Krankeversicherung. Der Zuschuss beträgt 7,3 % der Rente, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages. Seit dem 01.04.2004 ist der Zuschuss zur Pflegeversicherung entfallen.

Familienversicherung

Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen. Die Familienversicherung ist kostenfrei und gilt ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ)

Die GOÄ/GOZ regelt alle medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind somit ein Vergütungssystem von privatärztlichen Leistungen.

Die Gebühren berechnen sich nach einem Punktesystem. Dieses Punktesystem beruht auf Leistungen, die im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.

In der GOÄ beträgt der aktuelle Punktwert 5,82873 Cent und in der GOZ 5,62421 Cent.

Es gibt Regelhöchstsätze, die im Rahmen der Gebührenordnung liegen. Somit kann ein Arzt ohne Begründung für persönliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz abrechnen. Mit Begründung kann er sogar bis zum 3,5-fachen Satz abrechnen. Diese sind dann die sogenannten Höchstsätze.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel, wie eine Arztabrechnung aussehen könnte:

Angenommen es geht um eine eingehende Beratung bei Ihrem Arzt.  Die Beratung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte Ziffer 3.

Die Punktzahl hierfür beträgt 150. Somit wird die Punktzahl 150 mit dem Punktwert 5,82873 Cent multipliziert. Dies ergibt eine Gebühr von 8,74 Euro. Dies ist der Betrag, wenn der Arzt mit dem 1-fachen Satz abrechnet. Rechnet er mit dem 2,3-fachen Satz ab, dann beläuft sich die Rechnung auf 20,10 Euro. Nimmt er sogar den 3,5-fachen Satz (nur mit Begründung), dann erhöht sich die Rechnung auf 30,60 Euro.

Hat der Arzt fundierte Gründe, über diesen Rahmen hinaus abzurechnen, muss er mit Ihnen eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen.

Sollte eine Honorarvereinbarung getroffen werden, empfiehlt es sich, vorher mit seiner privaten Krankenversicherung verbindlich sowohl die rechtliche Zulässigkeit der Honorarvereinbarung zu prüfen, als auch die Erstattung der Kosten zu klären.

Lesen Sie mehr über die GOÄ / GOZ und laden Sie sie sich herunter!

Gesundheitsfonds

Der Gesundheitsfonds wurde zum 01.01.2009 eingeführt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte wie auch Arbeitgeber leisten ihre Abgaben an diesen Gesundheitsfonds. Darüber hinaus wird der Gesundheitsfonds vom Bund bezuschusst. Aus diesem Fonds erhält die gesetzliche Krankenkasse für jeden Versicherten eine pauschale Zuweisung. Diese Zuweisung erhält Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit der Versicherten. Der bereits bestehende Risikostrukturausgleich wurde zu diesem Zeitpunkt ebenfalls weiterentwickelt. Somit werden auch schwerwiegende und kostenintensive chronische Krankheiten berücksichtigt.

Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen nicht aus, muss sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Krankenkassen haben aber auch die Möglichkeit, falls diese besser gewirtschaftet haben, ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder sogar eine Rückerstattung zu gewähren.

Seit 01.01.2015 steht es den gesetzlichen Krankenversicherungen frei, einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Versicherten zu erheben. Bis zum 31.12.2018 musste der Arbeitnehmer mögliche kassenindividuelle Zusatzbeiträge alleine tragen. Seit 01.01.2019 werden sie zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.

Honorarvereinbarung

Wie bereits im Punkt „Gebührenordnung (GOÄ/GOZ)“ angesprochen, kann der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren. Dieses muss aber vor Behandlungsbeginn schriftlich erfolgen. An die Honorarvereinbarung sind strenge Bedingungen bezüglich der Rechtsmäßigkeit geknüpft. Unter anderem muss die Vereinbarung in Schriftform erfolgen. Wenn der Patient es wünscht, so muss der Arzt dies auch begründen, warum er eine höhere Vergütung wünscht. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Um Differenzen mit seiner privaten Krankenversicherung zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich die Honorarvereinbarung seiner privaten Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn zur Prüfung vorzulegen.

Viele Tarife in der privaten Krankenversicherung leisten nur bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung (3,5-fachen Satz).

Kalkulation von Krankenversicherungsbeiträgen

a) Umlageverfahren (GKV)

Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen. Dabei werden die eingenommen Beiträge sofort wieder für die Finanzierung von Leistungen herangezogen. Durch das Umlageverfahren werden auch Beitragsausfälle durch andere Versicherten mit keinen oder geringen Einkünften (z.B. Rentner, beitragsfreie Familienversicherte) kompensiert. Das Umlageverfahren trifft keine Vorsorge zur Bewältigung des Demographieproblems.

b) Anwartschaftsdeckungsverfahren (PKV)

mit dem Anwartschaftsdeckungsverfahren soll das im Alter ansteigende Krankheitsrisiko ausgeglichen werden. In jungen Jahren wird ein höherer Beitrag erhoben als er zu Deckung des eigentlichen Krankheitsrisikos notwendig wäre. Diese überschüssigen Beiträge werden als Alterungssrückstellungen verzinslich angesammelt. Im höheren Lebensalter werden diese dazu benutzt die steigenden Leistungen auszugleichen. Dieses Anwartschaftsdeckungsverfahren trifft eine Vorsorge zur Bewältigung des Demographieproblems.

Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem 01.01.2002 besteht für alle Pflichtversicherten eine Mindestversicherungsdauer von 18 Monaten bei ihrer Krankenkasse. Die Mitgliedschaft kann mit Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Für freiwillig Versicherte und im Falle einer Beitragserhöhung der Krankenkasse gilt die Mindestversicherungsdauer nicht.

Überschreitet ein Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze und er wird dadurch versicherungsfrei, so hat er die Möglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse über die Versicherungsfreiheit, die Mitgliedschaft rückwirkend zum 01.01. zu beenden.

Sobald ein Pflichtversicherter eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, endet seine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und er kann die Mitgliedschaft kündigen. Sicherheitshalber sollte der Austritt schriftlich erklärt werden.

Zu beachten ist, dass eine Kündigung nur dann wirksam wird, wenn ein Nachweis über eine Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse oder das Bestehen einer privaten Krankheitskostenvollversicherung vorgelegt wird. Dieser Nachweis muss immer innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen. Fehlt dieser Nachweis, dann ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam und die Mitgliedschaft bleibt bestehen. Seit dem Jahr 2009 soll keiner mehr in Deutschland ohne Krankenversicherung sein.

Kündigung der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung kann mit einer Frist von drei Monaten entweder zum Ende des Versicherungsjahres oder zum Ende des Kalenderjahres (je nach Versicherungsgesellschaft) unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Abhängig von Ihrer privaten Krankenversicherung beläuft sich die Mindesvertragslaufzeit auf ein bis drei Jahre.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder die Leistungen reduziert. Die Kündigung muss dann zum Termin der Beitragsanpassung in schriftlicher Form ausgesprochen werden. Die Mindestvertragslaufzeit findet hier keine Berücksichtigung.

Darüber hinaus kann die private Krankenversicherung wegen eingetretener Versicherungspflicht außerordentlich gekündigt werden. Eine Kündigung rückwirkend zum Beginn Versicherungspflicht muss allerdings binnen drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht gekündigt werden. Auch hier findet die Mindestvertragslaufzeit keine Anwendung

In allen Fällen ist zu beachten, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn dem Versicherer innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis über eine anderweitige Krankenversicherung vorliegt. Liegt dieser Nachweis nicht vor, so ist die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht weiter. Seit dem Jahr 2009 soll keiner mehr in Deutschland ohne Krankenversicherung sein.

Mitgabe (Portabilität) der Alterungsrückstellung

Beim Wechsel des privaten Krankenversicherers werden seit dem 01.01.2009 Teile der Alterungsrückstellungen aus einer Krankheitskostenvollversicherung mitgegeben (auch Portabilität genannt). Maximal werden die Teile der Alterungsrückstellungen mitgegeben, die sich ergeben hätten, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. Die mitgabefähigen Alterungsrückstellungen werden als Übertragungswert bezeichnet.

In der Pflegeversicherung werden die Alterungsrückstellungen komplett mitgegeben. Der im Vertrag vorhandene Vorsorgezuschlag wird ebenfalls komplett übertragen. Man kann auf das Recht der Portabilität nicht verzichten.

Zwei Konstellationen für die Mitgabe-Fähigkeit von Alterungsrückstellungen sind entscheidend:

a) Bestand die Krankheitskostenvollversicherung vor dem 01.01.2009?

Hier besteht keine Möglichkeit die Übertragungswerte mitzunehmen. Auch nicht, wenn man beim neuen Versicherer in den Basistarif wechselt. Die Übertragungsmöglichkeit ist in der sogenannten „Alten Welt“ nicht einkalkuliert.

b) Ist die Krankheitskostenvollversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen worden?

Die Mitgabe der Übertragungswerte ist in den Tarifen der Krankheitskostenvollversicherung seit 2009 einkalkuliert. Diesen einkalkulierten Mehrwert nennt man auch „Wechslerkomponente“. Sie ist in jüngeren Jahren höher ist als in älteren. Bei der Mitgabe der Übertragungswerte ist es unerheblich, ob man beim neuen Versicherer in den Basistarif oder in einen normalen KV-Voll-Tarif wechselt.

c) Wurde die Krankheitskostenvollversicherung nach dem 20.12.2012 abgeschlossen?

Der 21.12.2012 war der Termin für die Unisex-Tarife. Dies bedeutet, dass Mann und Frau gleich kalkuliert werden. Im Bezug auf die Mitgabe der Übertragungswerte hat sich keine Änderung ergeben. Es bleibt bei der Regelung wie in Punkt b) beschrieben.

Rentner – Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sind Rentner mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung, wenn sie die Vorversicherungszeit erfüllen. Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn man 90% der zweiten Lebensarbeitshälfte in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Egal ob als Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter oder Familienversicherter.

Zu Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages werden folgende Einnahmen herangezogen:

  • Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Sonstige Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Betriebsrenten, Kapitalleistung einer Direktversicherung
  • Einkommen aus selbständiger Arbeit

Freiwillig versicherte Rentner zahlen auf Rente und Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004 den allgemeinen Beitragssatz. Kapitalleistungen aus Versorgungsbezügen werden mit 120-stel über 10 Jahre verteilt beitragspflichtig. Der Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung ist seit dem 01.04.2004 für alle Rentner weggefallen.

Pflichtversicherte Rentner zahlen aus ihrer Rente den allgemeinen Beitragssatz. Wird der allgemeine Beitragssatz durch die Bundesregierung zu einem bestimmten Termin geändert, dann zahlt der Rentner auch zu diesem Termin den geänderten Krankenkassenbeitrag. Rentenversicherungsträger und pflichtversicherte Rentner tragen den Beitragssatz jeweils zur Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz gilt ebenfalls für die Versorgungsbezüge und ein eventuelles vorhandenes Arbeitseinkommen.

Von der Versicherungspflicht in der KVdR kann sich jeder Rentenantragsteller befreien lassen.  Hierzu muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden, bei der der Rentner zuletzt versichert war. Dieser Befreiungsantrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Antragsstellung eingereicht werden. Auf dem Vordruck „Meldung zur KVdR“ kann bereits der Befreiungswunsch vermerkt werden.

Wird die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, gibt es folgende Möglichkeiten, um in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben:

  1. Liegt zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung eine freiwillige Mitgliedschaft vor, dann wird diese freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt.
  2. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt. Liegt unmittelbar vor dem Rentenbezug eine mindest 12-monatige Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse vor, kann innerhalb von drei Monaten eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse erklärt werden.

Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlen Beiträge aus folgenden Einkünften:

  1. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
  2. Sonstige Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Pensionen und Betriebsrenten
  3. Einkommen aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen
  5. Allen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt

Als Konsequenz kann man daraus schließen, dass Rentner häufig den Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen müssen, da ein Gesamteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht selten ist. Es ist anzunehmen, dass noch weitere Belastungen auf die Rentner zukommen. Denn seit dem 01.01.2015 steht es den gesetzlichen Krankenkassen frei, einkommensabhängige Zusatzbeiträge von ihren Versicherten zu erheben. Zur Pflegeversicherung erhalten sie keinen Zuschuss.

Mit größter Wahrscheinlichkeit werden die heute 30 bis 40-jährigen auf ihre gesamten Einnahmen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müssen.

Die versicherungspflichtig beschäftigen Rentner entrichten Beiträge aus:

  1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung
  2. Sonstige Versorgungsbezügen wie zum Beispiel die Betriebsrente
  3. Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit und
  4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und zwar in voller Höhe.

Den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe zahlt der Rentner für die in 1) und 2) genannten Einkünfte bzw. Einkommen. Den ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe zahlt der Rentner aus den in 3) bis 5) genannten Einkünften bzw. Einkommen. Einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger erhält der Rentner nur auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 %. Es wird jedoch maximal die Hälfte des tatsächlichen Beitrages bezahlt.

Überschreiten die Einkommen bzw. Einkünfte aus 1) bis 3) bereits die Beitragsbemessungsgrenze, so kann sich der Rentner die von ihm selbst zu tragenden Beitragsanteile aus der Rente auf Antrag von der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung erstatten lassen.

Für Rentner, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, ändert sich eigentlich nichts. Das Krankentagegeld kann allerdings entfallen und statt des Arbeitgeberzuschusses erhält er jetzt den Zuschuss vom Rentenversicherungsträger. Dieser Zuschuss entspricht in der Höhe dem eines freiwillig versicherten Rentners in der gesetzlichen Krankenkasse. Somit also 7,3 %, maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages der privaten Krankenversicherung.

Risikozuschlag

Bestehen im Rahmen der Antragstellung bei der potenziell zu versichernden Person Vorerkrankungen, behält sich der Versicherer in aller Regel die Option vor, die Vorerkrankungen mit einem Risikozuschlag zu versehen. Das heißt, dass die monatliche Prämie mit einem Beitragszuschlag versehen wird. Dafür aber wird die Vorerkrankung in den Versicherungsschutz mit aufgenommen.

Verkaufsprozess in der privaten Krankenversicherung

Das GKV-WSG (Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung) hat die Verkaufsprozesse ab dem 01.01.2009 in der privaten Krankheitskostenvollversicherung deutlich verändert. Deshalb sind eine Dinge von der Antragsaufnahme bis zur Policierung zu beachten:

  • Findet der Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung statt, so legt der Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer eine Übertragungswertbescheinigung vor. Durch den darin enthaltenen Übertragungswert kann der neue Versicherer ein Angebot erstellen.
  • Es muss eine fristgerechte Kündigung beim Vorsicherer, egal ob PKV oder GKV, ausgesprochen werden.
  • Die Vorversicherungszeiten sind vom Versicherungsnehmer dem neuen Versicherer nachzuweisen.
  • Die Folgeversicherung muss dem Vorversicherer, egal ob PKV oder GKV, innerhalb der Kündigungsfrist nachgewiesen werden. Der neue Versicherer stellt hierfür eine Versicherungsbescheinigung aus.
  • Wirksamwerden der Kündigung zum ordentlichen Termin.
  • Der Übertragungswert (Teile der Alterungsrückstellungen) wird beim Wechsel innerhalb der PKV gegebenenfalls auf den neuen Versicherer übertragen. Voll übertragen werden immer die Übertragungswerte aus der Pflegeversicherung
  • Erfolgt der Wechsel zum neuen Versicherer in den Basistarif, so kann dem Versicherungsnehmer der verbleibende Teil der Alterungsrückstellungen beim vorherigen Versicherer in einer Zusatzversicherung angerechnet werden.

Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer

Als krankenversicherungsfrei werden Arbeitnehmer bezeichnet, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2022: 64.350 Euro) überschreitet.

Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht mit dem Tag des Überschreitens dieser Grenze, sondern erst zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Grenze überschritten wird. Auch muss von Beginn an des nächsten Kalenderjahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werden.

Sollten Berufseinsteiger oder Berufswechsler gleich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze Einkommen erzielen, dann sind diese sofort zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei. Es muss somit nicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewartet werden.

Versicherungsfrei bleiben auch seit dem 01.07.2000 alle mindestens 55-Jährigen, die in den letzten fünf Jahren privat krankenversichert waren.

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