Einschnitte im Leistungskatalog der GKV

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Einschnitte im Leistungskatalog der GKV

Leistungen zu kürzen ist eine verdeckte Beitragserhöhung

Die gesetzliche Krankenversicherung hat in den letzten rund 33 Jahren zahlreiche Leistungskürzungen durchgeführt. Trotzdem mussten die Beitragssätze ständig erhöht werden. Bereits heute ist klar, dass es weitere Veränderungen geben wird.
Der nachstehenden Chronik können Sie die wesentlichen Einschnitte im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse entnehmen:

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1989 Gesundheitsreformgesetz

  • „Negativliste“ für Medikamente
  • Höchstbeträge für die Erstattung von GKV-Leistungen
  • Höhere Rezeptgebühr
  • Weitere Erhöhung der Zuzahlungen für Zahnersatz sowie Einführung eines bonusorientierten Zuschusses
  • Beschränkung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auf Kassenmitglieder, die 90 % der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen waren

1993 Gesundheitsstrukturgesetz

  • Einführung der Budgetierung (bis 1995/96).
  • Erhöhte Zuzahlungen für Arzneien
  • Beschränkung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auf Rentenantragsteller, die 90 % der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied gewesen sind
  • Alle Einkünfte freiwillig versicherter Rentner sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig

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1997 Beitragsentlastungsgesetz (Sparpaket)

  • Übernahme der Kosten für Implantate, Inlays und Funktionsdiagnostik entfällt
  • Kein Zuschuss mehr zu Brillengestellen
  • Erhöhte Zuzahlungen für Arzneimittel
  • Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen bei stationären Kuren
  • Absenkung des Krankengeldes von 80% auf 70% des Bruttoarbeitsentgeltes

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1997 GKV-Neuordnungsgesetze

  • Erhöhte Zuzahlungen für Arzneien und Heilmittel
  • Erhöhte Eigenbeteiligung bei Fahrtkosten
  • Erhöhter Eigenanteil je Krankenhaustag
  • Bei Zahnersatz keine prozentualen Zuschüsse mehr, sondern nur noch Festzuschüsse
  • „Krankenhaus-Notopfer“ (Sonderbeitrag zur Instandhaltung der Krankenhäuser in Höhe von jährlich 20 DM)

1997 GKV-Neuordnungsgesetze

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1999 GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz

  • Wiedereinführung der Budgets für Arzthonorare, Krankenhäuser, Arznei- und Heilmittel; Ausgaben orientieren sich an beitragspflichtigen Einnahmen
  • Abschaffung der Möglichkeit für Pflichtmitglieder, anstelle von Sachleistungen die Kostenerstattung zu wählen

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2000 GKV-Gesundheitsreform

  • Budgetverschärfung für Arzthonorare, Arzneien und Krankenhäuser; Ausgaben orientieren sich an beitragspflichtigen Einnahmen

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2003 Beitragssatzsicherungsgesetz

  • Kürzung des Sterbegeldes um 50 %
  • Weitere Rationierung: Verschärfung der Budgets für Arzthonorare und Krankenhäuser

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2004 GKV-Modernisierungsgesetz

  • Einführung einer Praxisgebühr von 10 EUR im Quartal sowie einer Gebühr für Facharztbesuche ohne Überweisung von 10 EUR (Anmerkung: Die Praxisgebühr wurde zum 31.12.2012 aufgehoben.)
  • Erhöhung der bisherigen Zuzahlungen, zum Beispiel für Arzneimittel
  • Streichung von Leistungen, zum Beispiel für Brillen und Fahrtkosten

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2005 GKV-Modernisierungsgesetz

  • Einführung befundorientierter Festzuschüsse im Bereich Zahnersatz
  • Erhöhung der Beitragssätze für Arbeitnehmer und Rentner durch die Einführung eines zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 %. Dieser zusätzliche Beitragssatz ist ausschließlich vom Arbeitnehmer bzw. Rentner zu zahlen. Im Gegenzug: Senkung der paritätisch finanzierten Beitragssätze um insgesamt 0,9 %

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2007 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV

  • Die wichtigsten Neuerungen: Für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer gilt: Für den Wechsel in die Vollversicherung ist in drei aufeinander folgenden Jahren die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze notwendig
  • Personen ohne Krankenversicherungsschutz müssen sich gesetzlich versichern, wenn sie zuletzt gesetzlich versichert waren
  • Die private Krankenversicherung muss Personen ohne Krankenversicherungsschutz in den Standardtarif aufnehmen, wenn die Kunden zuletzt privat versichert waren

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2009 Gesundheitsreform

  • Einführung des Basistarifs
  • In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde ein Gesundheitsfonds eingerichtet.
  • Der Gesetzgeber legt einen einheitlichen Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen fest
  • Kassen müssen ab 2009 einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben, falls sie mit den Mitteln aus dem Fonds nicht auskommen (maximal 1% des beitragspflichtigen Einkommens; ohne Prüfung kann die Kasse 8 EUR monatlich verlangen)

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2015 Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG)

  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. 
  • Der Arbeitgeberbeitrag wird auf 7,3 % fest geschrieben.
  • Streichung des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 %, den Arbeitnehmer bislang alleine zahlen mussten.
  • Abschaffung des pauschalen Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen erheben konnten.
  • Kassen wird die Möglichkeit eingeräumt, einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben.
  • Sonderkündigungsrecht der gesetzlich Krankenversicherten, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt.

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