Verzicht auf eine nachträgliche Beitragserhöhung

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Verzicht auf eine nachträgliche Beitragserhöhung

Was ist wo geregelt?

§ 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Prämien- und Leistungsänderung

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

  1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat.
  2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
  3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

Was bedeutet das?

Der Gesetzgeber hat im § 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt, dass ein Versicherer bei sehr starker Zunahme von Leistungsfällen die mit dem Versicherten vereinbarten Bruttobeiträge unter bestimmten Bedingungen erhöhen kann, um weiterhin leistungs- und zahlungsfähig zu sein.

Berufsunfähigkeitsversicherungen sind in der Regel lang laufende Verträge mit festen Leistungszusagen. Versicherungsgesellschaften kalkulieren die Beiträge üblicherweise unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Faktoren vorsichtig, da sich mehr Leistungsfälle ereignen können, als Erfahrungswerte in der Vergangenheit es vermuten lassen würden.

Wo lauern die Gefahren?

Wie in nahezu allen Wirtschaftssparten, ist auch in der Versicherungswirtschaft der Wettbewerb hart. Gewinnmaximierung und Shareholder Value entsprechen dem Zeitgeist, sodass ein Versicherer leicht dazu verleitet werden kann, von so genannten eher „schlechten“ Risikogruppen keine oder zu geringe Risikozuschläge zu verlangen. Auch wenn der Versicherer dadurch kurzfristig mehr Berufsunfähigkeitsversicherungen wird absetzen können, wird sich langfristig bemerkbar machen, dass er keine gesunde Risikoauslese getroffen hat. Beitragserhöhungen, die mitunter sehr beträchtlich ausfallen können, werden zwangsläufig die Folge sein. Dies merken die Versicherten meistens erst dann, wenn es zu spät ist. Nach Jahren der Beitragszahlung dann jedoch den Versicherer zu wechseln ist zwar theoretisch möglich, letztlich aber unrealistisch, da aufgrund eines höheren Eintrittsalters und eines höheren gesundheitlichen Risikos die Beiträge erheblich höher ausfallen würden. Daher ist es unsagbar wichtig, sich neben den Versicherungsbedingungen über die Qualität des Versicherers ein genaues Bild zu verschaffen.

Stellen Sie sich einfach einmal vor…

Sie haben bereits mit 30 Jahren eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Mit 35 Jahren erleiden Sie einen Bandscheibenvorfall. Auch wenn nicht unmittelbar, so führt dieser nach Aussage Ihres Arztes binnen der nächsten zehn bis fünfzehn Jahre zur Berufsunfähigkeit.

Wegen der massiven Zunahme von Leistungsfällen und der damit verbundenen Pflicht seiner Leistungserfüllung nachzukommen, ist Ihr Versicherer gezwungen, Ihre Beiträge über den Bruttobeitrag hinaus zu erhöhen. Diese „Anpassung“ oberhalb des Bruttobeitrags kann leicht das Doppelte Ihres jetzigen Beitrages betragen. Sie können kaum noch die Beiträge bezahlen. – Der Wechsel zu einem anderen Versicherer wäre für Sie quasi ausgeschlossen; kein Versicherer würde Sie mit dem Krankheitsbild „Bandscheibenvorfall“ zu einem vertretbaren Versicherungsbeitrag versichern.

Ist es für Sie deshalb wesentlich, dass Ihre Beiträge auf Dauer kalkulierbar sind?

Würden Sie gerne einen Versicherer haben, der auf die Anwendung des §163 VVG verzichtet?

Sie wünschen die für Sie richtige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wir helfen Ihnen gerne dabei.


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