Verweisungsverzicht

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Verweisungsverzicht

Eine Verweisung liegt dann vor, wenn der Versicherer den Versicherten im Falle einer Berufsunfähigkeit auf einen anderen Beruf verweist, anstatt ihm die Berufsunfähigkeitsleistung auszuzahlen bzw. laufende Auszahlungen einstellt. Dies kann auf zwei Weisen erfolgen:

die abstrakte und konkrete Verweisung.

1. Was bedeutet „Abstrakte Verweisung“?

Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) §172 Absatz 3 gilt Folgendes:

„Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Achtung!

  • Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, verzichten viele Versicherer nicht auf die sogenannte abstrakte Verweisung.
  • Bei neu oder erst seit kurzem abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen verzichten die meisten Versicherer auf die sogenannte abstrakte Verweisung.

Dies ist ein wesentliches Leistungsmerkmal einer Berufsunfähigkeitsversicherung, das unbedingt beachtet werden sollte.

Wo findet der Versicherte die abstrakte Verweisung in seinem Vertrag?

Meistens ist der Begriff „abstrakte Verweisung“ in den Versicherungsbedingungen gar nicht aufgeführt. Deshalb ist es für den Versicherten oft schwer zu erkennen, ob sein Vertrag eine abstrakte Verweisung beinhaltet. In der Regel wird die abstrakte Verweisung in den Bedingungen wie folgt genannt:

  1. „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (alternativ: mindestens …1 Monate/Jahre) Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens …1% ausüben können und außerstande sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der Sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage sind und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."
  2. „Sind Sie …1 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens …1% außerstande gewesen, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, oder eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage sind und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit."

1Die leeren Felder unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft.

(Quelle: Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, Stand: 01.10.2013.)

Wo lauern die Gefahren?

Wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen jetzigen Beruf auszuüben, aber aufgrund seiner Fähigkeiten einen anderen Beruf ausüben könnte, kann ihn sein Versicherer auf diesen Beruf verweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass seine Lebensstellung gewahrt bleibt. In diesem Fall ist die Versicherungsgesellschaft nicht verpflichtet, dem Versicherten die Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.

Daher Augen auf was die Versicherungsbedingungen betrifft!

Stellen Sie sich einfach einmal vor...

Sie arbeiten als Handwerker. Sie werden berufsunfähig und haben eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie melden dies Ihrer Versicherung und diese teilt Ihnen mit, dass Sie sich ja auch als Nachtwächter eignen würden. Es stellt sich also die Frage: Kann Ihre Versicherung Sie auf diesen neuen Beruf verweisen und somit die Berufsunfähigkeitsrente ablehnen?

Auch beziehen einige Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eventuelle Vorberufe mit ein, falls der Versicherungsnehmer 12 oder 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt hat.

Ohne abstrakte Verweisung ist der Versicherer verpflichtet, bei ärztlicher Feststellung von mindestens 50% Berufsunfähigkeit, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen.

Wichtig dabei ist auch, dass der Verzicht auf die abstrakte Verweisung auch bei einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit besteht. Nur somit ist gewährleistet, dass eine nachträgliche abstrakte Verweisung durch den Versicherer ausgeschlossen ist.

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung in den meisten jetzt angebotenen Verträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung enthalten.

2. Was bedeutet „konkrete Verweisung“?

Wenn der Versicherte während seiner Berufsunfähigkeit eine andere Tätigkeit aufnimmt, so kann ihn der Versicherer konkret auf diese Tätigkeit verweisen. Dies bedeutet für den Versicherten, dass er ab diesem Zeitpunkt keine Leistungen mehr aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Denn sollte er neben seiner Berufsunfähigkeitsrente auch noch ein vergleichbares Einkommen aus einer Tätigkeit beziehen, hätte er somit zwei vollwertige Einkünfte zur Verfügung. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung sein.

Der Verzicht der konkreten Verweisung erhöht den zu zahlenden Beitrag immens. Daher bieten viele Versicherungsgesellschaften aus Kostengründen den Verzicht auf eine konkrete Verweisung nicht an.

Enthält Ihre jetzige Berufsunfähigkeitsversicherung den Verzicht auf die abstrakte Verweisung?
Prüfen Sie sorgfältig, ob sie in Ihren Bedingungen enthalten ist.

Sie wünschen die für Sie richtige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wir helfen Ihnen gerne dabei.


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