Prognosezeitraum

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Prognosezeitraum

Was bedeutet „Prognosezeitraum“?

Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 172 Absatz 2 gilt Folgendes:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

In der Praxis fällt es schwer eine Prognose abzugeben, die dem Begriff „voraussichtlich auf Dauer“ genügt.

Die Prognosezeiträume bei nahezu allen Versicherungsgesellschaften betragen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren.

Je kürzer der in den Bedingungen des Versicherers stehende Prognosezeitraum ist, desto besser für den Versicherten.

Wo lauern die Gefahren?

Das bedeutet für den Versicherten, wenn er eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, bei der der Prognosezeitraum 3 Jahre ist, ist sein Ziel sich gegen Berufsunfähigkeit ausreichend zu versichern, nicht gegeben. Wird beispielsweise dem Versicherten vom Arzt nur eine 10-monatige Berufsunfähigkeit bescheinigt, so erhält der Versicherte in diesem Fall zunächst keine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Um eine Prognose von 3 Jahren vom Arzt attestiert zu bekommen, muss es sich schon um einen schweren Unfall oder eine schwere Erkrankung handeln.

 

 

Stellen Sie sich einfach einmal vor…

Sie können durch einen schweren Unfall Ihren ausgeübten Beruf laut ärztlicher Prognose für 2 Jahre nicht mehr ausüben.

Bekommen Sie dann Leistungen von Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung?

Sollten Sie insbesondere einen älteren Vertrag besitzen, so könnte es sein, dass Ihre Versicherungsbedingungen einen Zeitraum von 3 Jahren vorsehen. In diesem Fall würden Sie dann keine Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

Enthält Ihre jetzige Berufsunfähigkeitsversicherung die „Sechs-Monats-Prognose“?

Sie wünschen die für Sie richtige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wir helfen Ihnen gerne dabei.


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