Leistungsvergleich gesetzliche Rentenversicherung/private Berufsunfähigkeitsversicherung

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Leistungsvergleich gesetzliche Rentenversicherung/private Berufsunfähigkeitsversicherung

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich mit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die wesentlichen Leistungsunterschiede veranschaulichen wir Ihnen anhand einer Übersicht. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es mittlerweile für den Fall der Berufsunfähigkeit keine Leistungen mehr, sondern nur noch wegen einer Erwerbsminderung.

Gesetzliche RentenversicherungPrivate Berufsunfähigkeitsversicherung
(Angaben der in aller Regel üblichen Standards der Versicherungsgesellschaften)
Medizinische Voraussetzungen

Leistungsanspruch 
  • Halbe Erwerbsminderungsrente
    Der Versicherte kann wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten; und zwar nicht nur in seinem, sondern in allen Berufen.
  • Volle Erwerbsminderungsrente
    Der Versicherte kann wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten; und zwar nicht nur in seinem, sondern in allen Berufen.
  • Der Leistungsanspruch besteht, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
  • Die Berufsunfähigkeit muss mindestens 50% betragen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 

Leistungsanspruch
  • Rehabilitationsmaßnahmen bleiben ohne Erfolg und die Erwerbsfähigkeit kann nicht mit Hilfe weiterer Maßnahmen wiederhergestellt werden.
  • Das reguläre Alter für die Altersrente ist noch nicht erreicht.
  • Die Erwerbsminderung muss auf Grundlage ärztlicher Untersuchungen beziehungsweise Gutachten nachgewiesen werden.
  • Während der mindestens 5-jährigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet.
  • Der Versicherte ist seit mindestens fünf Jahren Mitglied einer gesetzlichen Rentenversicherung. Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden, kann eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn der gesetzlich Versicherte zum Zeitpunkt der Entstehung der Erwerbsunfähigkeit versicherungspflichtig ist oder in den zwei Jahren zuvor mindestens zwölf Monate lang Pflichtbeiträge geleistet hat.
  • Tritt die Erwerbsunfähigkeit innerhalb der ersten sechs Jahre nach der Ausbildung des Versicherten auf, und der gesetzlich Rentenversicherte hat binnen der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, kann eine Erwerbsminderungsrente gewährt werden.
  • Keine Wartezeiten:
    Der Versicherte hat bereits ab Versicherungsbeginn vollen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte private Berufsunfähigkeitsrente.
Höhe der Leistung
  • Volle Erwerbsminderungsrente
    ca. 30 bis 40% des letzten Bruttogehaltes
  • Halbe Erwerbsminderungsrente
    ca. 15 bis 20% des letzten Bruttogehaltes
  • Entsprechend der vertraglich vereinbarten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente;
    keine Abschläge.
Abstrakte Verweisung / Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Verweis des Rentenversicherungsträgers auf eine berufsfremde Tätigkeit. Das heißt, dass die halbe oder volle Erwerbsminderungsrente nur gewährt wird, wenn der Versicherte auch nicht in der Lage ist, einer berufsfremden Tätigkeit nachzugehen. Ob die Tätigkeit dabei seinen Fähigkeiten entspricht oder diese schlechter vergütet wird, ist nicht relevant. Ebenso spielt es auch keine Rolle, ob die berufsfremde Tätigkeit tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
  • Verzicht auf die abstrakte Verweisung. 
    Der Versicherte kann von der Versicherungsgesellschaft nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden, sofern diese Klausel Bestandteil des Versicherungsvertrages ist.
Laufzeit der Leistung
  • Die Erwerbsminderungsrente kann bis zum Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente gewährt werden.
  • Individuell festlegbar:
    Die Entscheidung darüber, ob die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente bis zum Renteneintrittsalter erfolgen soll, vor Beginn der Regelaltersrente enden oder gar als lebenslange Berufsunfähigkeitsrente gewährt werden soll, entscheidet der Versicherte mit der Wahl des jeweiligen Versicherers und dessen Tarifs.

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