Nobilitas: Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung

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Nobilitas: Kindernachversicherung in der Privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsschutz für Neugeborene, auch Kindernachversicherung genannt – was versteht man darunter?

Als Kindernachversicherung wird im Rahmen der Krankenversicherung der Versicherungsschutz für ein neugeborenes Kind bezeichnet. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keinerlei Einschränkungen; es geht immer problemlos vonstatten. Das Kind ist automatisch über ein Elternteil (Vater oder Mutter) familienversichert. In der privaten Krankenversicherung hingegen ist dies abhängig von dem versicherten Tarif und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Deswegen ist bei der Wahl des Versicherungsschutzes äußerste Vorsicht geboten.

Was wird laut Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)* geleistet?

Im § 2(2) der MB/KK 2009 steht:
„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt….“

Ergänzend heißt es hierzu im § 2 MB/KK 2009 Beginn des Versicherungsschutzes:
„(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. ….“

Dazu ist auch § 1(2) MB/KK 2009 zu beachten:
„Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; ..“

Dies bedeutet für Sie – so Sie sich noch in der Familienplanung befinden – dass Sie Ihren Versicherungsschutz im Hinblick auf die Kindernachversicherung sehr genau überprüfen sollten.

Wo lauern die Gefahren?

Die Gefahren lauern in der Definition der einzelnen Begrifflichkeiten. Definition der Geburt: „Die Geburt ist mit dem Durchtrennen der Nabelschnur vollendet.“

Dies bedeutet, dass erst nach Durchtrennen der Nabelschnur die Geburt vollzogen ist und somit dann erst die Kindernachversicherung zum Tragen kommt.

Definition Heilbehandlung: „Die Heilbehandlung beginnt medizinisch mit der Diagnose.“ Dies bedeutet, dass bei Feststellung einer Erkrankung die Behandlung begonnen hat und somit der Versicherungsfall eingetreten ist.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Tarif Ihrer privaten Krankenversicherung bezieht sich auf die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung.
  2. Der Tarif Ihrer privaten Krankenversicherung enthält keine Einschränkungen. Demzufolge gibt es im Hinblick auf die Kindernachversicherung keinerlei Reglementierung.

Bei über 600 unterschiedlichen Tarifen der privaten Krankenversicherung besteht kein ausreichender Versicherungsschutz bei der Kindernachversicherung.

Stellen Sie sich einfach einmal vor...

Bei einer Schwangerschafts-Voruntersuchung wird eine Erkrankung des Kindes im Mutterleib festgestellt. Zum Beispiel ein angeborener Herzfehler. Entsprechend der juristischen Definition der Heilbehandlung beginnt diese mit dem Stellen der Diagnose. Im vorliegenden Fall hat die Heilbehandlung also begonnen, obwohl das Kind noch nicht geboren ist. Für diese Fälle wird laut §2 MB/KK 2009 nicht geleistet.
Wer übernimmt nun die Kosten einer medizinisch notwendigen Herzoperation nach der Geburt, in der der angeborene Herzfehler, der bereits im Mutterleib diagnostiziert wurde, behoben wird?

Die Kosten einer solchen Operation und die damit verbundenen Nachbehandlungen können sich in kürzester Zeit auf mehrere zehntausend Euro belaufen.

Zahlt Ihre jetzige Krankenversicherung diese Leistung?

Aber auch wenn die Schwangerschafts-Voruntersuchungen problemlos verlaufen sind und keinerlei Krankheiten diagnostiziert wurde, kann es bei der Geburt zu Komplikationen kommen. Auch heute passiert es immer noch, dass sich beim Geburtsvorgang die Nabelschnur um den Hals des Kindes wickelt und es infolge dessen nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt wird. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Unterversorgung des Gehirns.

Die dadurch mögliche Beeinträchtigung/Behinderung des Kindes kann Kosten verursachen, die im Laufe des Lebens in die Millionen gehen.

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* Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat verbindliche Musterbedingungen festgelegt. Diese vom PKV-Verband vorgegebenen Musterbedingungen gewährleisten einen Qualitätsstandard und sichern dem Versicherungsnehmer die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerks. Die Musterbedingungen 2009 gelten seit dem 1. Januar 2009 für Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, ebenso wie für Altverträge. Sie ersetzen die bis dato gültigen Musterbedingungen.