Zahlt Ihnen Ihre Krankenversicherung alle Hilfs- und Heilmittel?

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Zahlt Ihnen Ihre Krankenversicherung alle Hilfs- und Heilmittel?

Was sind Heil- und Hilfsmittel?

Ein Heilmittel ist ein Stoff, Gegenstand oder Behandlungsverfahren, von dem eine heilsame Wirkung auf den Patienten ausgehen soll. Heilmittel im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von 1988 sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Dienstleistungen, die nur von Angehörigen entsprechender Gesundheitsfachberufe geleistet werden dürfen. Unter dem Begriff Heilmittel fallen Maßnahmen der physikalischen Therapie (Massagen durch einen Masseur oder Physiotherapeuten), der podologischen Therapie (medizinische Fußpflege bei Diabetes-Patienten), der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopäde und Sprachheilpädagogen) sowie Maßnahmen der Ergotherapie (Ergotherapeut).

Hilfsmittel sind „Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (nach Sozialgesetzbuch SGB V § 33). Die bekanntesten Hilfsmittel sind Brillen (Sehhilfen), Hörgeräte und Prothesen.

Was wird laut Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)* geleistet?

Im § 4 Absatz 3 der MB/KK 2009 steht:
„(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.“

Im § 4 Absatz 2 der MB/KK 2009 steht:
„(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“

Dies bedeutet für Sie, dass jedes Heil- und Hilfsmittel durch einen Arzt, Zahnarzt oder gegebenenfalls Heilpraktiker verordnet werden muss.

Wo lauern die Gefahren?

Die Höhe der Kostenerstattung für Heil- und Hilfsmittel ist in den Tarifbedingungen des jeweilig versicherten Tarifs geregelt. In den meisten Fällen ist dort eine prozentuale oder summenbegrenzte Erstattung vorgesehen. Daher ist Vorsicht geboten und vor Behandlungsbeginn oder Anschaffung eines Heil- oder Hilfsmittels muss man seinen Versicherungsvertrag genau durchlesen.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Bedingungen Ihres Vertrages beinhalten Einschränkungen bei der Leistung von Heil- und Hilfsmitteln, sodass Sie Teile der Rechnungen selbst oder möglicherweise vollständig zahlen müssen.
  2. In Ihren Vertragsbedingungen finden sich keine Einschränkungen bei der Leistungserbringung von Heil- und Hilfsmitteln, sodass Ihre Krankenersicherung die Kosten trägt.

Bei über 1.200 unterschiedlichen Tarifen der privaten Krankenversicherung gibt es Einschränkungen in der Leistung für Heil- und Hilfsmittel.

Stellen Sie sich einfach einmal vor...

Sie haben einen Fahrradunfall. Sie stürzen vom Fahrrad und haben einen äußerst komplizierten Armbruch. Es ist in diesem Fall so, dass Sie zunächst Teile Ihres Armes und der Hand nicht bewegen können. Der behandelnde Arzt stellt Ihnen zu fast hundert Prozent in Aussicht, wieder greifen und den Arm wieder bewegen zu können. Nach dem chirurgischen Eingriff ist es daher notwendig, dass Sie sich regelmäßig in Krankengymnastik begeben, um das Greifen wieder zu erlernen und den Arm auch wieder richtig bewegen zu können.

Zahlt Ihre jetzige Krankenversicherung diese Heilmittel?

Hier noch ein Beispiel für die Hilfsmittel:
Nach einem Schlaganfall ist die einzige Möglichkeit, mobil zu bleiben ein sprachgesteuerter Krankenfahrstuhl, der bis zu 30.000 Euro kosten kann.

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*Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat verbindliche Musterbedingungen festgelegt. Diese vom PKV-Verband vorgegebenen Musterbedingungen gewährleisten einen Qualitätsstandard und sichern dem Versicherungsnehmer die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerks. Die Musterbedingungen 2009 gelten seit dem 1. Januar 2009 für Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, ebenso wie für Altverträge. Sie ersetzen die bis dato gültigen Musterbedingungen.