Gemischte Krankenanstalten – tückische Kliniken?

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Gemischte Krankenanstalten – tückische Kliniken?

Was ist eine gemischte Krankenanstalt (Krankenhaus)?

Bei einer gemischten Krankenanstalt handelt es sich um ein Krankenhaus, das neben der Akutversorgung auch Reha-Maßnahmen bzw. Sanatoriums-Behandlungen durchführt.

Mittlerweile gibt es rund 660 solcher gemischten Krankenanstalten von insgesamt 6.000 Krankenhäusern in Deutschland: Das heißt, die Wahrscheinlichkeit in solch eine gemischte Krankenanstalt zu kommen, ist relativ hoch.

Was wird laut Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)* geleistet?

Im § 4 Absatz 5 der MB/KK 2009 steht:

„(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums-Behandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat…“

Dies bedeutet für Sie, dass Sie immer vorab klären müssen, um welche Krankenanstalt es sich handelt, bevor Sie sich dort behandeln lassen.

Wo lauern die Gefahren?

Hierzu muss man wissen: „Um Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von klassischen Krankenhausbehandlungen zu Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen zu vermeiden, enthalten die Versicherungsverträge die Vorgabe, dass Leistungen bei Behandlungen in gemischten Krankenanstalten nur erfolgen, wenn die Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt haben.“ (Quelle: www.pkv-ombudsman.de)

Solange sich der Versicherte einer privaten Krankenversicherung vor einer stationären Krankenhausbehandlung in einer gemischten Krankenanstalt eine Deckungszusage seines Versicherers einholt, gibt es keinerlei Probleme in der Leistungsabwicklung. Was aber geschieht, wenn der Kunde wegen eines Notfalls in eine gemischte Krankenanstalt eingewiesen wird? Sei es Unwissenheit, dass es sich hierbei um eine gemischte Krankenanstalt handelt oder die Tatsache, dass er nicht bei Bewusstsein ist und somit gar keine Entscheidung treffen kann und diese Klinik die nächstgelegene, geeignete ist. Wer trägt die Kosten?

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Fall eins, Ihre private Krankenversicherung hat die Musterbedingungen 2009 zur Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) in den besonderen Bedingungen ergänzt bzw. verbessert, dass eine schriftliche Leistungszusage nach § 4 (5) nicht erforderlich ist oder Fall zwei, Ihre private Krankenversicherung hält sich an die MB/KK 2009 und verweigert die Leistung.
  2. Bei über 1.000 unterschiedlichen Tarifen der privaten Krankenversicherung werden tarifliche Leistungen nur dann gezahlt, wenn die private Krankenversicherung diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Stellen Sie sich einfach einmal vor...

Sie fahren mit dem Auto in Ihre Heimatstadt. Sie bauen einen Unfall und sind nicht in der Lage zu bestimmen, in welches Krankenhaus Sie kommen. Der Notarzt kommt und bringt Sie in aller Regel in das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus. Das ist zufällig eine sogenannte gemischte Krankenanstalt. Sie werden dort eingewiesen und auch operiert. Gott sei Dank nur ein Beinbruch, allerdings etwas schwerwiegender.

Die Kosten für einen stationären Aufenthalt können in die zehntausende Euro gehen!

Zahlt Ihre jetzige Krankenversicherung ohne eine vorherige schriftliche Zusage an gemischte Krankenanstalten?

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* Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat verbindliche Musterbedingungen festgelegt. Diese vom PKV-Verband vorgegebenen Musterbedingungen gewährleisten einen Qualitätsstandard und sichern dem Versicherungsnehmer die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerks. Die Musterbedingungen 2009 gelten seit dem 1. Januar 2009 für Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, ebenso wie für Altverträge. Sie ersetzen die bis dato gültigen Musterbedingungen.