Im Urlaub und auf Dienstreise richtig versichert?

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Im Urlaub und auf Dienstreise richtig versichert?

Was bedeutet ausreichender Versicherungsschutz im Ausland?

Als privat Krankenversicherter denkt man, dass man im Urlaub auch im Ausland umfassenden Versicherungsschutz genießt. Dies ist aber nur der Fall, wenn Sie Ihren Urlaub in Europa verbringen. Hier gibt es keinerlei Einschränkungen. Sollten Sie aber Ihren Urlaub im außereuropäischen Ausland verbringen, dann sollten Sie erst einmal nachschauen, ob Sie ausreichend versichert sind.

Was wird laut Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)* geleistet?

Im § 1 (4) der MB/KK 2009 steht:
„(4) …Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere 2 Monate.“

Dies bedeutet für Sie, dass Sie immer vor Antritt einer Reise ins außereuropäische Ausland klären müssen, inwieweit Ihre private Krankenversicherung Ihnen Versicherungsschutz bietet.

Wo lauern die Gefahren?

Zu einem ist der Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland zeitlich begrenzt. Zum anderen ist entsprechend der MB/KK 2009 der Rücktransport aus dem Ausland nicht versichert. Die privaten Krankenversicherer haben dies daher individuell in ihren Tarifbedingungen geregelt. Wichtig ist hier aber, darauf zu achten, dass keinerlei summenmäßige Einschränkung (z.B. max. 10.000,00 Euro) vereinbart ist.

In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ihre private Krankenversicherung hält sich an die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Somit ist ein längerer Aufenthalt im außereuropäischen Ausland nicht versichert und ebenfalls nicht ein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland.
  2. Ihre private Krankenversicherung hat in den Tarifbedingungen geregelt, dass der Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland zeitlich ausgeweitet wird. Es gibt private Krankenversicherer, die den Versicherungsschutz in ihren Tarifbedingungen auf 12 oder 24 Monaten ausweiten. Zusätzlich ist auch der medizinisch notwendige Rücktransport aus dem Ausland in den Tarifbedingungen geregelt und damit mitversichert.

Bei fast 1500 unterschiedlichen Tarifen der privaten Krankenversicherung ist kein ausreichender Versicherungsschutz für das Ausland enthalten.

Stellen Sie sich einfach einmal vor...

Sie reisen für vier Wochen nach Amerika. Dann wären Sie in dieser Zeit Ihres Aufenthalts über Ihre private Krankenversicherung krankenversichert. Wenn Sie nun aber diese Reise verlängern müssen, weil beispielsweise der Flug infolge eines Vulkanausbruchs, wie vor einigen Jahren geschehen, ausfällt oder Sie einen Unfall erleiden, so sind Sie nach dem ersten Monat der Reise bei einer Reihe von privaten Krankenversicherern nicht mehr versichert, es sei denn, Sie rufen Ihre Versicherungsgesellschaft in Deutschland an und holen sich eine schriftliche Deckungszusage. – Aber wer würde in einem solchen Moment daran denken? Wer weiß überhaupt, dass er seine Gesellschaft zu informieren hat?

Des Weiteren stellt sich die Frage, was ist, wenn Sie innerhalb des ersten Monats schwer erkranken und die Behandlung länger als zwei Monate dauert und Sie deshalb dann noch nicht transportfähig sind?

Die Behandlung im Ausland und ein medizinischer angeordneter Rückflug können 50.000 Euro und mehr betragen.

Zahlt Ihre jetzige Krankenversicherung eine Behandlung im Ausland und einen Rücktransport?

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* Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat verbindliche Musterbedingungen festgelegt. Diese vom PKV-Verband vorgegebenen Musterbedingungen gewährleisten einen Qualitätsstandard und sichern dem Versicherungsnehmer die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerks. Die Musterbedingungen 2009 gelten seit dem 1. Januar 2009 für Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, ebenso wie für Altverträge. Sie ersetzen die bis dato gültigen Musterbedingungen.