Kann mich mein Versicherer kündigen?

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Kann mich mein Versicherer kündigen?

Rechtliche Grundlage

In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)* ist dies im § 14 Abs. 1 geregelt. Dort heißt es:

(1)  „In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) sowie in der susbtitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.“

Dies bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen ist.

Jedoch heißt es weiter im § 14 Abs. 3 MB/KK 2009:

(3) „Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliches Kündigungsrecht bleiben unberührt“.

Im Hinblick auf das außerordentliche Kündigungsrecht durch den Krankenersicherer stößt man unwillkürlich auf die „Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung“.

Um den Begriff der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung zu verstehen, ist es erforderlich zunächst zu erläutern, was dem Krankenversicherer überhaupt alles mitgeteilt werden muss.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist dies im §19 geregelt:

§ 19 Anzeigepflicht

(1)  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. (…)“

Der Versicherer hat dann je nach „Schwere“ der Anzeigepflichtverletzung die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag rückwirkend zu verändern (z.B. durch einen Leistungsausschluss oder einen Risikozuschlag), komplett vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der § 22 VVG. Dort steht:

„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.“

Die Folgen einer Falschangabe

Man möchte meinen, dass es sich hierbei nur um Angaben zum Gesundheitszustand handelt. Dies ist nicht der Fall. Prinzipiell müssen ausnahmslos alle Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Falls nicht, dann handelt es sich um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und man riskiert, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.

Das Hauptaugenmerk liegt hierbei in der Beantwortung der Fragen in welchem Zeitraum ambulante und stationäre Behandlungen durchgeführt wurden.

In diesem Zusammenhang weißen wir darauf hin, dass es keine Krankheitskosten-Vollversicherung ohne vorherige Risikoprüfung gibt. Lediglich bei der Kindernachversicherung wird auf eine Risikoprüfung unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet. Dies ist in § 2 Abs. 2 der MB/KK 2009 geregelt.

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* Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat verbindliche Musterbedingungen festgelegt. Diese vom PKV-Verband vorgegebenen Musterbedingungen gewährleisten einen Qualitätsstandard und sichern dem Versicherungsnehmer die Gewissheit eines ausgewogenen Vertragswerks. Die Musterbedingungen 2009 gelten seit dem 1. Januar 2009 für Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, ebenso wie für Altverträge. Sie ersetzen die bis dato gültigen Musterbedingungen.