Freie Arztwahl

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Freie Arztwahl

Was versteht man unter „Freie Arztwahl“?

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB) wird dort in § 2 Absatz 1 beschrieben, wann eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Darüber hinaus ist in diesem Paragraph beschrieben, dass die Berufsunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Es gibt Versicherungsgesellschaften, die ihren Versicherten nach Eingang des Gutachtens im Falle einer Berufsunfähigkeit vorschreiben, zusätzlich einen von ihnen bestimmten Arzt aufzusuchen. Andere Versicherungsgesellschaften überlassen dem Versicherten die Wahl des Arztes.

Das bedeutet für den Versicherten, dass er damit das Recht hat, sich nur von dem Arzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen. Dieser stellt dann auch gegebenenfalls die Berufsunfähigkeit fest.

Wo lauern die Gefahren?

Wenn die Klausel „Freie Arztwahl“ nicht Bestandteil des Vertrages ist, dann ergeben sich hierbei erhebliche Einschränkungen und mögliche Gefahren. In diesem Fall gibt die Versicherungsgesellschaft den Arzt vor und der Versicherte hat sich seinen Behandlungsvorschlägen zu fügen. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der behandelnde Arzt im Sinne der Versicherungsgesellschaft die Berufsunfähigkeit begutachtet und es somit eher zur Ablehnung der Leistung kommen kann.

Es sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die Versicherungsgesellschaft jederzeit das Recht hat, sich eine Zweitmeinung eines anderen Arztes einzuholen. Dies wird aber nur anhand der Unterlagen des Arztes des Versicherten geschehen.

Stellen Sie sich einfach einmal vor…

Bei einer Untersuchung beim Frauenarzt wird durch diesen eine Veränderung des Gebärmutterhalses festgestellt. Eine Gewebeuntersuchung bringt die traurige Nachricht, dass es sich um eine bösartige Krebserkrankung handelt und eine Operation mit einer darauffolgenden Chemotherapie unerlässlich ist. Bei der Operation stellt sich dann heraus, dass der Krebs sich schon verbreitet hat und Sie sich auf eine langwierige Behandlung einstellen müssen. Sie sind nicht in der Lage einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ihr Arzt erstellt Ihnen ein Gutachten, aus dem hervorgeht, dass Sie berufsunfähig sind. Die Versicherungsgesellschaft fordert Sie allerdings auf, zu einem für Sie unbekannten ihr nahestehenden Arzt zu gehen, damit dieser Sie nochmals untersucht und über eine mögliche Berufsunfähigkeit entscheidet. 

Sollten die Ergebnisse dieser beiden Ärzte unterschiedlich sein, ist ein langwieriger Prozess und eine rechtliche Auseinandersetzung kaum zu vermeiden.

Möchten Sie sich in dieser für Sie schon schwierigen Situation von einem anderen, Ihnen möglicherweise nicht genehmen Arzt, untersuchen lassen, der Sie nicht kennt und darüber entscheiden soll, ob Sie berufsunfähig sind oder nicht?

Haben Sie in Ihrer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung die „Freie Arztwahl“?

Sie wünschen die für Sie richtige Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wir helfen Ihnen gerne dabei.


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