Kann mich mein Versicherer kündigen?

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Kann mich mein Versicherer kündigen?

Rechtliche Grundlage

Die  Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des Versicherers vor. Damit kann die Berufsunfähigkeitsversicherung von Seiten eines Versicherers nicht ordentlich gekündigt werden. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass ein Versicherer sich ein ordentliches Kündigungsrecht individuell vertraglich einräumt – jedoch würde dies auf Versichertenseite nicht akzeptiert werden.

§ 19 Anzeigepflicht

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist die Anzeigepflicht im § 19 Abs. 1 bis 6 geregelt. Dort heißt es unter anderem:

(1)   „Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“ 

Bis zum Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 musste der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er alle im Vorfeld des Versicherungsvertrags-Abschlusses gestellten Fragen vertragskonform, also wahrheitsgemäß und vollständig, beantwortet hat.

Seit Inkrafttreten des reformierten VVG am 01.01.2008 liegt die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur vertragskonformen Beantwortung der Fragen möglicherweise nicht nachgekommen ist, bei der Versicherungsgesellschaft.

Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen, sind die Versicherungsgesellschaften seit 01.01.2008 dazu übergegangen, den Versicherungsnehmer schriftlich über die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung, also einer falschen oder nicht vollständigen Beantwortung der Antragsfragen, hinzuweisen.

Der Versicherer kann gemäß § 19 Absatz 2 VVG vom Vertrag zurücktreten, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Unter diesen Umständen ist die Versicherungsgesellschaft von der Leistungspflicht bei einem eingetretenen Versicherungsfall frei. 

Im Falle einer arglistigen Täuschung ist die Versicherungsgesellschaft generell von der Leistungspflicht befreit.

Was wäre gewesen, wenn...

Hätte die Versicherungsgesellschaft den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer auch geschlossen – wenngleich zu anderen Vertragsbedingungen –  wenn sie über die nicht angezeigten Umstände informiert gewesen wäre, darf sie den Vertrag nicht kündigen. Allerdings werden diese Faktoren, die bis dato nicht berücksichtigt waren, rückwirkend Vertragsbestandteil. Liegt das Versäumnis jedoch nicht beim Versicherungsnehmer, erfolgt die aktualisierte Tarifberechnung (Zahlung des Risikozuschlags) ab der laufenden Versicherungsperiode.

Die Anwendung des § 19 VVG sorgt im Falle der unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung bei den Versicherungsnehmern immer wieder für Zündstoff. Kurzum: Er ist verbraucherunfreundlich. Im Sinne eines fairen Umgangs verzichten daher mittlerweile einige Versicherungsgesellschaften auf die Anwendung des § 19 VVG bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung.

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